Anmerkung zu unserem Beitrag: Aktivierungsquoten in Hessen auf niedrigem Niveau

Ein aufmerksamer Leser hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass in unserem Arbeitsmarktreport 02/15 die Aktivierungsquoten in SGB II und SGB III unterschiedliche Bezugsgrößen haben. Damit hat er Recht, weshalb wir hiermit methodische Hinweise nachliefern.

Das Schaubild „Das besondere Augenmerk – Aktivierungsquoten im SGB II und III“ folgt der Logik des Methodenberichts Aktivierung in den Rechtskreisen SGB III und SGB II der Bundesagentur für Arbeit. Demnnach berechnet sich die Aktivierungsquote im SGB III aus dem Bestand an Teilnehmern an allen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zähler und der Anzahl der Arbeitslosen plus der Maßnahmeteilnehmer im Nenner. Das ist die „arbeitsmarktorientierte Aktivierungsquote AQ1“ (in unserm Schaubild „SGB III“). Zählt man entsprechend die Teilnehmerbestände und Arbeitslosen im SGB II dazu, kann eine Gesamtaktivierungsquote gebildet werden (in unserem Schaubild „Insgesamt“).

Aber: die so berechnete Aktivierungsquote, die für das SGB III relativ aussagefähig ist, ist es für das SGB II gerade nicht. Weil z.B. bundesweit aktuell nur 40 Prozent der Ewerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) arbeitslos sind.  „Für den Rechtskreis SGB II ist die Zahl der Arbeitslosen plus Teilnehmer in Maßnahmen
nicht mit der Zahl der zu aktivierenden Leistungsberechtigten gleich zu setzen. Während im Bereich des SGB III die Arbeitslosen und die Teilnehmer in Maßnahmen die Gruppe der zu Aktivierenden im Wesentlichen umfasst, grenzt die analoge Definition im Rechtskreis SGB II relevante Gruppen aus. Hintergrund ist die Tatsache, dass im SGB II nicht Arbeitslosigkeit im Vordergrund steht, sondern Hilfebedürftigkeit erwerbsfähiger Personen. Zwar ist aktive Arbeitsuche (als ein wesentliches Merkmal von Arbeitslosigkeit) von allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gefordert, aber es gibt gesetzlich definierte Ausnahmen. Demnach ist nach dem SGB II die Fähigkeit zur Beendigung von Hilfebedürftigkeit durch Erwerbstätigkeit auch bei jenen zu fördern, die sich dem Arbeitsmarkt zeitweilig aus bestimmten Gründen nicht zur Verfügung stellen müssen, also auch nicht arbeitslos sind. Zusätzlich geht auch das Spektrum der möglichen einzusetzenden Maßnahmen über das arbeitsmarktnahe Instrumentarium
des SGB III hinaus. “ (Methodenbericht S. 6)

Die Folgerung daraus ist: „Bis auf Weiteres besteht in Ermangelung eines harten Abgrenzungskriteriums keine Möglichkeit, die Zahl der arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten um die nichtarbeitslosen, aber zu aktivierenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu erweitern. Es bleibt nur die Alternative, die Basis insgesamt größer zu wählen und alle erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten als potentiell zu aktivierende Personen anzusehen. Die auf Basis dieser Herangehensweise ermittelte Quote wird als eLb-orientierte, arbeitsmarktnahe Aktivierungsquote (AQ2a) bezeichnet.“ (Methodenbericht S. 8f.)

Und daraus ergibt sich die vergleichsweise niedrige Aktivierungsquote im SGB II – wie im Schaubild dargestellt. Dass ihre absolute Höhe so niedrig ist, liegt an der Politik des BMAS.