Falschauslegungen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes gefährdet Existenz der Sozialdienstleister

Durch das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) bringt die Bundesregierung zum Ausdruck, dass es ihr wichtig ist, die soziale Trägerlandschaft, die aufgrund von verschobenen, ausgesetzten oder pausierten Maßnahmen (wie z.B. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung) in Gefahr ist, in ihrer Existenz zu sichern. Die LAG Arbeit in Hessen begrüßt dieses Vorhaben.

Mit einem Brief an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil haben wir im Rahmen des Bundesnetzwerks für Arbeit und soziale Teilhabe am 23.04.2020 auf folgendes Problem in der Umsetzung des Gesetzes hingewiesen:

Gemäß §3 des SodEG beträgt der maximale Zuschuss für einen Träger 75% der Durchschnittszahlungen der letzten 12 Monate. Da es sich bei dem Zuschuss um eine nachrangige Förderung handelt, wird davon ausgegangen, dass die Träger auch andere Förderungen, wie z.B. Kurzarbeitergeld, in Anspruch nehmen.

In den FAQs des BMAS vom 30.3. wurde deutlich gemacht, dass vorrangige Mittel (wie z.B. Kurzarbeitergeld) zwar anzurechnen sind auf SodEG, nicht aber die Förderhöhe von maximal 75% mindern müssen.

Eventuelle Erstattungsansprüche aus Förderungen nach SodEG entstehen nur dann, wenn gem. §4 SodEG die Summe aus Zuschusszahlungen und vorrangiger Förderung über der durchschnittlichen Monatsförderung der letzten 12 Monate liegt. Der Erstattungsanspruch folgt den Grundsätzen des sogenannten „öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches“ und soll lediglich Überzahlungen im Sinne einer „ungerechtfertigten Bereicherung“ ausgleichen.

In der Praxis stellen wir jedoch fest, dass sich viele Leistungsträger dieses Sachverhaltes nicht bewusst sind. Stattdessen gibt es einen bundesweiten Flickenteppich von verschiedenen Interpretationen des Gesetzes. Häufig werden die 75% des Zuschusses als Maximalförderbetrag aus Summe von vorrangigen Mitteln und SodEG-Zuschuss angesehen.

Dies führt in der Folge zu einer geringeren Förderhöhe für die Träger als im Gesetz vorgesehen.

Die derzeitige Falschauslegung vieler Leistungsträger ist potentiell
existenzbedrohend für die systemrelevanten Leistungen der sozialen Trägerschaft in Deutschland.
Durch die geringeren Förderhöhen können Mitarbeiter*innen nicht weiterbeschäftigt und Mieten nicht weitergezahlt werden. Sollte es nicht zu einer Klärung des Sachverhalts kommen, ist somit trotz des guten Gesetzes die Trägerlandschaft in Deutschland in großer Gefahr.

Das Bundesnetzwerk für Arbeit und soziale Teilhabe hat den Bundesarbeitsminister deshalb darum gebeten, hier für Klarheit in der Interpretation des Sozialdienstleister-Einsatz Gesetzes zu sorgen.

Den Brief des Bundesnetzwerk für Arbeit und soziale Teilhabe vom 23.04.2020 finden Sie hier.