Informationen zur Umsetzung der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen FIM

Im Rahmen des Integrationsgesetzes hat der Bundestag am 7. Juli 2016 die Schaffung von rund 100.000 Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge beschlossen, sog. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) .

In ihrer Ausgestaltung knüpfen sie an bereits bestehende Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz an. Es wird zwei Arten von FIM geben. „Interne“ Arbeitsgelegenheiten, die innerhalb der Unterkünfte den Ablauf unterstützen. Sie sollen 25 Prozent der geförderten Arbeitsgelegenheiten ausmachen. Der Großteil der Haushaltsmittel soll für sogenannte „externe FIM“ zur Verfügung gestellt werden, die außerhalb der Einrichtungen durchgeführt werden.

Bei der Einrichtung und Durchführung von FIM sind drei Akteure beteiligt: Die nach dem AsylbLG zuständige Behörde (1) schlägt der Agentur für Arbeit (2) Maßnahmeträger (3) vor, die die FIM durchführen.

Für die Schaffung und Durchführung der Arbeitsgelegenheiten erhalten die FIM-Maßnahmeträger eine Trägerpauschale pro Monat und Teilnehmenden, die bei den „internen FIM“ 85 Euro und bei den „externen FIM“ 250 Euro beträgt.

Hier finden Sie ein Schaubild des Deutschen Städtetages  zum Zusammenspiel zwischen Kommune, Agentur für Arbeit und Maßnahmeträger bei der Einrichtung der FIM.